OLG Dresden - Beschluss vom 08.11.2006
3 Ws 80/06
Normen:
RVG -VV Nr. 4142;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 25.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 59/06

Rechtsanwaltsvergütung: Zusatzgebühr bei Einziehung

OLG Dresden, Beschluss vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 3 Ws 80/06

DRsp Nr. 2007/9912

Rechtsanwaltsvergütung: Zusatzgebühr bei Einziehung

Der Sinn der Nr. 4142 VV-RVG liegt darin, dass der Rechtsanwalt eine besondere Vergütung für seinen Einsatz erhält, der sich auf die Bewahrung des Eigentums des Mandanten bezieht. Danach wird die Gebühr bereits durch die beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst, wenn eine Einziehung in Betracht kommt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4142;

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil auch das Landgericht durch einen Einzelrichter entschieden hat (§§ 56 Abs. 2 Satz l, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

Ergänzend zu der ausführlichen und zutreffenden Begründung des Landgerichts merkt der Senat Folgendes an: