Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil auch das Landgericht durch einen Einzelrichter entschieden hat (§§ 56 Abs. 2 Satz l, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Ergänzend zu der ausführlichen und zutreffenden Begründung des Landgerichts merkt der Senat Folgendes an:
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