I.
Im Juni 2003 begann vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Hauptverhandlung gegen 11 Personen, darunter die Angeklagten S. und K. Das Verfahren gegen den von der Beschwerdeführerin verteidigten K. wurde nach Abtrennung durch Urteil vom 23. März 2005 rechtskräftig abgeschlossen. Am 22. Dezember 2005 wurde K., der sich mittlerweile in Strafhaft befand, in der gegen S. fortgeführten Hauptverhandlung in Anwesenheit der ihm als Beistand (§ 68b StPO) beigeordneten Beschwerdeführerin als Zeuge vernommen.
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen als Beistand des Zeugen K. wie folgt:
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