OLG Koblenz - Beschluss vom 11.04.2006
1 Ws 206/06
Normen:
RVG § 15 Abs. 2, Abs. 5 ; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1; StPO § 68b ;
Fundstellen:
AGS 2006, 598
NStZ-RR 2006, 254
RVGreport 2006, 232
Vorinstanzen:
LG Koblenz - Beschluss vom 20.02.2006 - 2090 Js 64527/01 1 KLs,

Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Vorherige Verteidigertätigkeit, Vollvertretung contra Einzeltätigkeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 206/06

DRsp Nr. 2007/9926

Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Vorherige Verteidigertätigkeit, Vollvertretung contra Einzeltätigkeit

1. Die Tätigkeit als Zeugenbeistand ist nicht dieselbe Angelegenheit wie eine vorausgegangene (oder auch zeitlich parallele) Verteidigertätigkeit; deshalb tritt gerade keine Gebührenbegrenzung nach § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 RVG ein. 2. Da der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhält, fallen in der Regel neben der Terminsgebühr auch die Grund- und Verfahrensgebühr an.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2, Abs. 5 ; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1; StPO § 68b ;

Gründe:

I.

Im Juni 2003 begann vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Hauptverhandlung gegen 11 Personen, darunter die Angeklagten S. und K. Das Verfahren gegen den von der Beschwerdeführerin verteidigten K. wurde nach Abtrennung durch Urteil vom 23. März 2005 rechtskräftig abgeschlossen. Am 22. Dezember 2005 wurde K., der sich mittlerweile in Strafhaft befand, in der gegen S. fortgeführten Hauptverhandlung in Anwesenheit der ihm als Beistand (§ 68b StPO) beigeordneten Beschwerdeführerin als Zeuge vernommen.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen als Beistand des Zeugen K. wie folgt: