KG - Beschluss vom 18.07.2005
3 Ws 323/05
Normen:
RVG § 61 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1; StPO § 68b ;
Fundstellen:
AGS 2005, 557
NJW 2005, 3589
NStZ-RR 2005, 358
NStZ-RR 2006, 132 (Kotz)
RVGreport 2005, 341
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss vom 18.05.2005 - (506) 69 Js 19/03 KLs (39/04),

Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Übergangsregelung, Einzeltätigkeit contra Vollvertretung

KG, Beschluss vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 3 Ws 323/05

DRsp Nr. 2006/509

Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Übergangsregelung, Einzeltätigkeit contra Vollvertretung

1. Ein nach dem 30. Juni 2004 zum Beistand des Zeugen bestellte Rechtsanwalt erhält seine Gebühren aus der Landeskasse nach dem RVG auch dann, wenn er vor dem Stichtag bereits als Beistand des Zeugen von diesem beauftragt worden war.2. Auf die Vergütung des Zeugenbeistands die Vorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden (Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV-RVG). 3. Daraus folgt jedoch nicht, daß dem nach § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalt uneingeschränkt die gleichen Gebühren wie einem Verteidiger zustehen oder er für seine Tätigkeit jedenfalls die Grundgebühr und die Terminsgebühr verlangen kann.4. Aus der genannten Vorbemerkung ergibt sich nämlich nicht, daß für die Honorierung des beigeordneten Zeugenbeistandes stets die für den Verteidiger bestimmten Gebührentatbestände herangezogen werden müssen. Vielmehr bezieht sich die Vorbemerkung 4 nicht nur auf den Abschnitt 1 ("Gebühren des Verteidigers"), sondern nach ihrem Wortlaut auf sämtliche Vorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses. Das schließt auch einen Rückgriff auf die in Abschnitt 3 ("Einzeltätigkeiten") enthaltenen Gebührentatbestände nicht aus.

Normenkette:

RVG § 61 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1; StPO § 68b ;

Gründe:

I.