KG - Beschluss vom 04.11.2005
4 Ws 61/05
Normen:
RVG § 61 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4112; StPO § 68b ;
Fundstellen:
AGS 2006, 176
RVGreport 2006, 107
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss vom 08.02.2005 - (509) 1 Kap Js 825/04 (51/04),

Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Übergangsregelung, Darlegungserfordernis hinsichtlich der Verfahrensgebühr

KG, Beschluss vom 04.11.2005 - Aktenzeichen 4 Ws 61/05

DRsp Nr. 2006/504

Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Übergangsregelung, Darlegungserfordernis hinsichtlich der Verfahrensgebühr

1. Auch für die Beiordnung eines Zeugenbeistands gemäß § 68b StPO kommt es allein auf den Zeitpunkt der Beiordnung an; liegt dieser nachdem 30.06.2004, richtet sich die Vergütung nach den Vorschriften des RVG.2. Zwar sind gem. Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV-RVG unter anderem für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen die Vorschriften für die Gebühren eines Verteidigers entsprechend anzuwenden und er erhält grundsätzlich die gleichen Gebühren wie dieser; das bedeutet jedoch nicht, dass der Rechtsanwalt sämtliche Gebühren beanspruchen kann, die einem Verteidiger zustehen würden. Denn es stellt einen erheblichen Unterschied dar, ob der Rechtsanwalt einem Zeugen "lediglich" für die Dauer der Vernehmung beigeordnet oder einem Beschuldigten als Pflichtverteidiger für das gesamte Verfahren bestellt worden ist. Da nach den einzelnen Gebührentatbeständen des VV RVG tatsächlich erbrachte anwaltliche Tätigkeiten zu vergüten sind, kann der Rechtsanwalt als Zeugenbestand lediglich die Gebühren für seine tatsächlichen Tätigkeiten im Umfang seiner Beiordnung beanspruchen.