Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Einzeltätigkeit contra Vollvertretung
SchlHOLG, Beschluss vom 03.11.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 449/06
DRsp Nr. 2007/9948
Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Einzeltätigkeit contra Vollvertretung
1. Gemäß der Vorbemerkung 4 Abs. 1 des Teils 4 RVG sind für die Tätigkeit als Beistand u. a auch eines Zeugen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, im Abs. 2 ist die Verfahrensgebühr, im Abs. 3 die Terminsgebühr und im Absatz 4 der Zuschlag für nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte geregelt.2. Aus der redaktionellen Anordnung im Anschluss an die Überschrift "Teil 4" und vor den Abschnitten 1, 2 und 3 ist ersichtlich, dass die Gleichstellungsregelung des Beistandes für alle drei Abschnitte, insbesondere auch für den Abschnitt 1, Gebühren des Verteidigers, Bedeutung gewinnt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung)
1. Der Einzelrichter hat die Sache gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG dem Senat zur Entscheidung übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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