SchlHOLG - Beschluss vom 03.11.2006
1 Ws 449/06
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4301; StPO § 68b ;
Fundstellen:
AGS 2007, 191
NStZ-RR 2007, 126
RVGreport 2007, 148
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 11.10.2006

Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Einzeltätigkeit contra Vollvertretung

SchlHOLG, Beschluss vom 03.11.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 449/06

DRsp Nr. 2007/9948

Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Einzeltätigkeit contra Vollvertretung

1. Gemäß der Vorbemerkung 4 Abs. 1 des Teils 4 RVG sind für die Tätigkeit als Beistand u. a auch eines Zeugen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, im Abs. 2 ist die Verfahrensgebühr, im Abs. 3 die Terminsgebühr und im Absatz 4 der Zuschlag für nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte geregelt. 2. Aus der redaktionellen Anordnung im Anschluss an die Überschrift "Teil 4" und vor den Abschnitten 1, 2 und 3 ist ersichtlich, dass die Gleichstellungsregelung des Beistandes für alle drei Abschnitte, insbesondere auch für den Abschnitt 1, Gebühren des Verteidigers, Bedeutung gewinnt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung)

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4301; StPO § 68b ;

Gründe:

I.

1. Der Einzelrichter hat die Sache gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG dem Senat zur Entscheidung übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.