Die Erinnerung gegen den Beschluss vom 02.06.2006 in Verbindung mit der Kostenfestsetzung vom 25.04.2006, mit der die aus der Staatskasse an Rechtsanwalt G. zu zahlenden Zeugenbeistandsgebühren und Auslagen nur auf 363,08 EUR festgesetzt wurden, ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig.
Die Erinnerung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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