OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.02.2007
5-1 BJs 322185-2-3105
Normen:
RVG § 48 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4301; StPO § 68b ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.06.2006 - 5-1 BJs 322185-2-3105,

Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Einzeltätigkeit contra Vollvertretung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 5-1 BJs 322185-2-3105

DRsp Nr. 2007/9917

Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Einzeltätigkeit contra Vollvertretung

1. Der Vergütungsanspruch des Zeugenbeistands bestimmt sich nach dem Beschluss, durch den er beigeordnet wurde (§ 48 Abs. 1 RVG). 2. Diese Einzeltätigkeit eines gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalts bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut in Nr. 4301 Ziff. 4 VV-RVG nur mit 168 EUR zu vergüten.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4301; StPO § 68b ;

Gründe:

Die Erinnerung gegen den Beschluss vom 02.06.2006 in Verbindung mit der Kostenfestsetzung vom 25.04.2006, mit der die aus der Staatskasse an Rechtsanwalt G. zu zahlenden Zeugenbeistandsgebühren und Auslagen nur auf 363,08 EUR festgesetzt wurden, ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig.

Die Erinnerung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.