OLG Oldenburg - Beschluss vom 18.07.2006
1 Ws 363/06
Normen:
RVG § 48 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4301; StPO § 68b ;
Fundstellen:
RVG-Letter 2006, 105
JurBüro 2007, 202
JurBüro 2007, 202
Vorinstanzen:
LG Osnabrück - Beschluss vom 14.06.2006 - 710 Js 49300/04 15 KLs 17/05,

Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Einzeltätigkeit contra Vollvertretung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 363/06

DRsp Nr. 2006/26995

Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Einzeltätigkeit contra Vollvertretung

1. Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV-RVG führt nur dazu, dass die Gebührentatbestände des 4. Abschnitts des VV auf Zeugenbeistände anzuwenden sind, und zwar nach Maßgabe der Bestellung und der erbrachten Tätigkeit.2. Handelt es sich dabei lediglich um die Beistandleistung nach § 68b StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen, so ist von der Staatskasse nicht mehr als eben diese Einzeltätigkeit zu vergüten. Auch ein Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf eine solche dem Beschuldigten erbrachte Beistandleistung beschränkte, erhielte keine höhere Vergütung, wie aus VV Nr. 4301 Ziffer 4 folgt.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4301; StPO § 68b ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist dem Zeugen A... im Hauptverhandlungstermin der 15. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 16. November 2005 gemäß § 68b StPO als Beistand für die Dauer der Vernehmung des Zeugen beigeordnet worden. Die Zeugenvernehmung hat in Anwesenheit des Beistandes stattgefunden. Sie hat ausweislich des Protokolls maximal 6 Minuten gedauert.