I.
Der Beschwerdeführer ist dem Zeugen A... im Hauptverhandlungstermin der 15. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 16. November 2005 gemäß § 68b StPO als Beistand für die Dauer der Vernehmung des Zeugen beigeordnet worden. Die Zeugenvernehmung hat in Anwesenheit des Beistandes stattgefunden. Sie hat ausweislich des Protokolls maximal 6 Minuten gedauert.
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