KG - Beschluss vom 01.02.2006
5 Ws 506/05
Normen:
RVG § 61 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4112; StPO § 68b ;
Fundstellen:
AGS 2006, 329
RVG-Letter 2006, 140
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss vom 07.09.2005 - (512) 69 Js 372/04 (7/05),

Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Darlegungserfordernis hinsichtlich der Verfahrensgebühr

KG, Beschluss vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 5 Ws 506/05

DRsp Nr. 2007/9893

Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Darlegungserfordernis hinsichtlich der Verfahrensgebühr

1. Zwar sind gem. Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV-RVG unter anderem für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen die Vorschriften für die Gebühren eines Verteidigers entsprechend anzuwenden und er erhält grundsätzlich die gleichen Gebühren wie dieser; das bedeutet jedoch nicht, dass der Rechtsanwalt sämtliche Gebühren beanspruchen kann, die einem Verteidiger zustehen würden. Denn es stellt einen erheblichen Unterschied dar, ob der Rechtsanwalt einem Zeugen "lediglich" für die Dauer der Vernehmung beigeordnet oder einem Beschuldigten als Pflichtverteidiger für das gesamte Verfahren bestellt worden ist. Da nach den einzelnen Gebührentatbeständen des VV RVG tatsächlich erbrachte anwaltliche Tätigkeiten zu vergüten sind, kann der Rechtsanwalt als Zeugenbestand lediglich die Gebühren für seine tatsächlichen Tätigkeiten im Umfang seiner Beiordnung beanspruchen. 2. Anders als ein Verteidiger, der ohne weiteres diese Gebühr beanspruchen kann, muss ein Zeugenbeistand für die Geltendmachung der Verfahrensgebühr wegen seines eingeschränkten Aufgabenbereichs konkret vortragen, durch welche von ihm erbrachte Tätigkeit diese entstanden sein soll.

Normenkette:

RVG § 61 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4112; StPO § 68b ;

Gründe: