KG - Beschluss vom 15.03.2006
5 Ws 506/05
Normen:
RVG § 61 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4112; StPO § 68b ;
Fundstellen:
AGS 2006, 329
NJ 2007, 37
NStZ-RR 2007, 32
NStZ-RR 2007, 32
StraFo 2007, 41
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss vom 07.09.2005 - (512) 69 Js 372/04 (7/05),

Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Darlegungserfordernis hinsichtlich der Verfahrensgebühr

KG, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 5 Ws 506/05

DRsp Nr. 2007/5180

Rechtsanwaltsvergütung: Zeugenbeistand, Darlegungserfordernis hinsichtlich der Verfahrensgebühr

1. Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV- RVG, daß die Verfahrensgebühr für das "Betreiben des Geschäfts" einschließlich der Information entsteht. Das "Geschäft", dessen Betreiben die Verfahrensgebühr abdeckt, ist das gerichtliche Strafverfahren. An dessen Ergebnis wirkt der Zeugenbeistand nicht gestaltend mit. Seine Rechtsstellung leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine Rechte als Verfahrensbeteiligter. Die Frage der Einführung eigener Beweismittel in die Hauptverhandlung und ähnliches stellt sich für ihn nicht, weil ihm dazu die Berechtigung fehlt. Das unterscheidet ihn von anderen in Abs. 1 der Vorbemerkung genannten Personen wie z. B. dem Beistand des Nebenklägers.2. Die allgemeine Einarbeitung in den Fall und die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung ist durch die Grundgebühr abgedeckt.

Normenkette:

RVG § 61 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4112; StPO § 68b ;

Gründe:

I.

Rechtsanwalt ... wurde dem Zeugen D in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin am 5. April 2005 gemäß § 68b StPO als Beistand beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 6. April 2005 beantragte Rechtsanwalt ..., für seine Tätigkeit die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wie folgt festzusetzen:

Grundgebühr gemäß VV 4100132,00 Euro