KG - Beschluss vom 16.08.2005
4 ARs 26/05
Normen:
RVG § 51 ;
Fundstellen:
AGS 2006, 26
Vorinstanzen:
LG Berlin - (535) 69 Js 45/03 KLs (3/04},

Rechtsanwaltsvergütung: Vorschuss auf die Pauschvergütung des Pflichtverteidigers

KG, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen 4 ARs 26/05 - Aktenzeichen 4 ARs 27/05

DRsp Nr. 2007/9896

Rechtsanwaltsvergütung: Vorschuss auf die Pauschvergütung des Pflichtverteidigers

Die Gewährung eines Vorschusses kann nur in Extremfällen in Betracht kommen, in denen der Rechtsanwalt infolge des außergewöhnlichen Umfangs seiner Pflichtverteidigertätigkeit eine sehr lange Zeit an der Ausübung seiner weiteren beruflichen Tätigkeit weitgehend gehindert war und die Versagung von Teilzahlungen auf eine voraussichtliche spätere Pauschvergütung als eine unzumutbare Härte für den Verteidiger erscheinen muss.

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

I.

In dem, bei dem Landgericht Berlin- Schwurgerichtskammer - anhängigen Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens ~alt Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. sind die Antragsteller dem Angeklagten R. nach Anklageerhebung am 25. August 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Die Hauptverhandlung in dem am 27. September 2004 eröffneten Hauptverfahren wird seit dem 1. Juni 2005 gegen fünf Angeklagte durchgeführt und hat bislang an zehn Verhandlungstagen stattgefunden. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen hat Rechtsanwalt W. bereits entstandene gesetzliche Gebühren in Höhe von 484,-- Euro und Rechtsanwalt S. von 758,-- Euro erhalten.