AG Darmstadt - Urteil vom 27.06.2005
305 C 421/04
Normen:
RVG § 9 § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5100, Nr. 5103, Nr. 5115;
Fundstellen:
AGS 2006, 212
RVGreport 2007, 60

Rechtsanwaltsvergütung: Vorschuss auf die Befriedungsgebühr in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, Gebührenbestimmung, Verkehrsrechtlicher Zusammenhang bei Höhe der Geldbuße

AG Darmstadt, Urteil vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 305 C 421/04

DRsp Nr. 2007/10025

Rechtsanwaltsvergütung: Vorschuss auf die Befriedungsgebühr in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, Gebührenbestimmung, Verkehrsrechtlicher Zusammenhang bei Höhe der Geldbuße

1. Die Wirkung des § 9 RVG erstreckt sich stets auch auf Gebühren, deren Berechnungsvoraussetzungen erst im weiteren Verlauf der zu erwartenden anwaltlichen Tätigkeit vorliegen werden. Der Verteidiger kann deshalb bereits zu Beginn des Verfahrens auch einen Vorschuss auf die sog. Befriedungsgebühr (Nr. 5115 VV-RVG) verlangen 2. Die Mittelgebühr ist angemessen, wenn der Verteidiger nicht nur das Messprotokoll auf sein Vorliegen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen, sondern auch die einwandfreie technische Funktion der verwendeten Messgeräte im Zeitpunkt der Messung und deren rechtzeitige Eichung untersuchen muss, da diese Ermittlungen bekannter Weise sehr zeitaufwendig sind und nicht als unterdurchschnittlich bewertet werden können. 3. a) Die Angelegenheit ist für den Betroffenen ist nicht unbedeutend, wenn dieser zwar nicht mit dem Entzug des Führerscheins rechnen muss, jedoch die Eintragung von Strafpunkten im Zentralregister in Flensburg zu befürchten hat und ihm zusätzlich noch ein Bußgeld in Höhe von 200 EUR angedroht wird.