OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.10.2012
1 Ws 422/12
Normen:
RVG -VV Vorbem. 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 71 /99

Rechtsanwaltsvergütung; Voraussetzungen für den Anfall des Haft-Zuschlags

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.10.2012 - Aktenzeichen 1 Ws 422/12

DRsp Nr. 2012/21544

Rechtsanwaltsvergütung; Voraussetzungen für den Anfall des "Haft-"Zuschlags

Das Entstehen einer Gebühr mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) setzt nicht voraus, dass beim Verteidiger durch die Inhaftierung des Mandanten Erschwernisse oder Mehraufwendungen tatsächlich entstanden sind. Der Gebührenanfall setzt vielmehr nur voraus, dass der Mandant in dem Zeitabschnitt, für den die Gebühr anfällt, sich nicht in Freiheit befand, wobei die Dauer des Freiheitsentzugs ebenfalls ohne Bedeutung ist. Eine für den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ergangene positive Kostengrundentscheidung erfasst nur Kosten und Auslagen im Beschwerdeverfahren bzw. ggf. bis dahin angefallene Kosten, nicht jedoch auch über weitere, später anfallende Kosten, die nach Zurückverweisung des Verfahrens entstanden sind.

Tenor

I. II.