I.
Der Beschwerdeführer hat aufgrund gerichtlicher Bestellung den ehemaligen Angeklagten verteidigt. Dessen Verurteilung durch das Landgericht Berlin zu einer deutlich hinter dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zurückbleibenden Gesamtfreiheitsstrafe ist inzwischen dadurch rechtskräftig geworden, dass die Staatsanwaltschaft ihre zunächst eingelegte Revision zurückgenommen hat, ohne sie noch begründet zu haben.
Der Revision, von der der Beschwerdeführer durch einen auf der zugestellten Urteilsurkunde angebrachten Hinweis erfahren hat, ist der Beschwerdeführer vor der Zurücknahme sogleich noch mit einem Schriftsatz entgegengetreten, mit dem er mit der Begründung, die Urteilsgründe hielten rechtlicher Nachprüfung stand, die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt hat. Dieses Tätigwerden im Revisionsverfahren will er vergütet sehen.
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