OLG Brandenburg - Beschluß vom 04.02.1999 8 W 480/98
Normen:
BRAGO § 52 ; VV-RVG Nr. 3400 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AnwBl 1999, 413
MDR 1999, 635
OLGReport-Brandenburg 1999, 143
Rechtsanwaltsvergütung: Verkehrsanwaltsgebühr bei überörtlicher Sozietät
OLG Brandenburg, Beschluß vom 04.02.1999 - Aktenzeichen 8 W 480/98
DRsp Nr. 2004/6931
Rechtsanwaltsvergütung: Verkehrsanwaltsgebühr bei überörtlicher Sozietät
1. Eine Anwaltssozietät - auch eine überörtliche - tritt ihrem Mandanten gebührenrechtlich wie ein Anwalt gegenüber.2. Daraus folgt, dass im Falle der Beauftragung einer überörtlichen Sozietät Verkehrsanwaltsgebühren nicht anfallen können.
Normenkette:
BRAGO § 52 ; VV-RVG Nr. 3400 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);