LG München II - Beschluß vom 28.01.1999
13 T 1387/99
Normen:
BRAGO § 35 ; VV-RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
Rpfleger 1999, 292

Rechtsanwaltsvergütung: Verhandlungsgebühr im schriftlichen Verfahren

LG München II, Beschluß vom 28.01.1999 - Aktenzeichen 13 T 1387/99

DRsp Nr. 2004/6523

Rechtsanwaltsvergütung: Verhandlungsgebühr im schriftlichen Verfahren

1. § 35 BRAGO ist grundsätzlich anwendbar, wenn durch Beschluss das schriftliche Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet worden ist. 2. Voraussetzung für den Anfall einer Gebühr nach § 35 BRAGO ist aber zusätzlich, dass eine gerichtliche Entscheidung ergeht. 3. Eine solche Entscheidung im Sinne von § 35 BRAGO liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn das Gericht eine Anordnung trifft, die auch unabhängig von den in § 35 BRAGO genannten Voraussetzungen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (hier: Beschluss nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO). 4. Mangels "Verhandelns" fällt in einem solchen Fall auch keine halbe Verhandlungsgebühr aus dem Kostenstreitwert (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) an.

Normenkette:

BRAGO § 35 ;