OLG Stuttgart - Beschluß vom 21.07.2003
8 W 308/03
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
JurBüro 2003, 585

Rechtsanwaltsvergütung: Verhandlungsgebühr bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

OLG Stuttgart, Beschluß vom 21.07.2003 - Aktenzeichen 8 W 308/03

DRsp Nr. 2004/6459

Rechtsanwaltsvergütung: Verhandlungsgebühr bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

Wurde die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen, entsteht auf Seiten des Berufungsbeklagten keine 13/10 Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO); denn § 35 BRAGO macht die Entstehung einer Verhandlungsgebühr ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich davon abhängig, dass eine solche Verhandlung vorgeschrieben ist und dass die Parteien auf ihre Durchführung verzichtet haben.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
JurBüro 2003, 585