LAG Düsseldorf - Beschluß vom 18.03.1999
7 Ta 8/99
Normen:
BRAGO § 33 ; VV-RVG Nr. 3105 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
JurBüro 2000, 23

Rechtsanwaltsvergütung: Verhandlungsgebühr bei stillschweigendem Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 7 Ta 8/99

DRsp Nr. 2004/6558

Rechtsanwaltsvergütung: Verhandlungsgebühr bei stillschweigendem Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils

Stellt der Kläger in der Verhandlung einen Sachantrag, gibt der Beklagte daraufhin ein Anerkenntnis ab, und erlässt das Gericht sodann ein Anerkenntnisurteil, so ist davon auszugehen, dass dem ein stillschweigender Antrag des Klägers auf Erlass eines solchen Anerkenntnisurteils zugrunde liegt. Demgemäß entsteht für den Anwalt eine halbe Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 33 ; VV-RVG Nr. 3105 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
JurBüro 2000, 23