KG - Beschluß vom 08.02.2000
1 W 9657/98
Normen:
BRAGO § 33 ; VV-RVG Nr. 3105 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2000, 125
MDR 2000, 604

Rechtsanwaltsvergütung: Verhandlungsgebühr bei Stellung eines Sachantrags ohne gleichzeitigen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils

KG, Beschluß vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 1 W 9657/98

DRsp Nr. 2004/6323

Rechtsanwaltsvergütung: Verhandlungsgebühr bei Stellung eines Sachantrags ohne gleichzeitigen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag stellt, aber weder gegenüber dem keinen Antrag stellenden Beklagten den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt noch einen Antrag zur Prozess- oder Sachleitung stellt, erwächst eine Verhandlungsgebühr auch nicht zur Hälfte.

Normenkette:

BRAGO § 33 ; VV-RVG Nr. 3105 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
AGS 2000, 125
MDR 2000, 604