OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.03.1999
6 W 65/98
Normen:
BRAGO § 33 ; VV-RVG Nr. 3105 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
JurBüro 1999, 358

Rechtsanwaltsvergütung: Verhandlungsgebühr bei auf die Feststellung der Erledigung gerichteten Versäumnisurteils

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.03.1999 - Aktenzeichen 6 W 65/98

DRsp Nr. 2004/6352

Rechtsanwaltsvergütung: Verhandlungsgebühr bei auf die Feststellung der Erledigung gerichteten Versäumnisurteils

1. Grundsätzlich vermag ein auf die Feststellung der Erledigung gerichtetes Versäumnisurteil trotz der damit verbundenen Prüfung, ob das aufgrund der Säumnis als tatsächlich zugestanden anzusehende Vorbringen im Rahmen einer zulässigen Klage auch wirklich zur Erledigung geführt hat, nur eine hälftige Verhandlungsgebühr auszulösen. 2. Dennoch kann ein Berufungskläger, der in zweiter Instanz ein entsprechendes Versäumnisurteil beantragt, aufgrund der Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BRAGO eine volle Gebühr in Ansatz bringen. 3. Dies gilt auch für den Berufungsbeklagten.

Normenkette:

BRAGO § 33 ; VV-RVG Nr. 3105 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
JurBüro 1999, 358