Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsvereinbarung in Strafsachen
OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 28 U 3/02
DRsp Nr. 2004/6406
Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsvereinbarung in Strafsachen
1. Es gibt keine allgemein verbindliche Honorargrenze, deren Überschreiten eine Herabsetzung des Honorars nach § 3 Abs. 3BRAGO erfordert.2. Bei Honorarvereinbarungen in Strafsachen ist deren Angemessenheit im Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand und einen sowohl die Reputation/Qualifikation des Anwalts als auch dessen Gemeinkosten berücksichtigenden Stundensatz zu beurteilen.3. Es ist zulässig, den vereinbarten Stundensatz für Fahrt- und Wartezeiten in Ansatz zu bringen.4. Hat der Rechtsanwalt nachvollziehbar seinen tatsächlich erbrachten Zeitaufwand dargelegt, hat der Auftraggeber den Zeitaufwand des Rechtsanwalts zu widerlegen.