OLG Hamm - Urteil vom 18.06.2002
28 U 3/02
Normen:
BRAGO § 3 ; RVG § 4 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen:
AGS 2002, 268
JurBüro 2002, 638

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsvereinbarung in Strafsachen

OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 28 U 3/02

DRsp Nr. 2004/6406

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsvereinbarung in Strafsachen

1. Es gibt keine allgemein verbindliche Honorargrenze, deren Überschreiten eine Herabsetzung des Honorars nach § 3 Abs. 3 BRAGO erfordert. 2. Bei Honorarvereinbarungen in Strafsachen ist deren Angemessenheit im Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand und einen sowohl die Reputation/Qualifikation des Anwalts als auch dessen Gemeinkosten berücksichtigenden Stundensatz zu beurteilen. 3. Es ist zulässig, den vereinbarten Stundensatz für Fahrt- und Wartezeiten in Ansatz zu bringen. 4. Hat der Rechtsanwalt nachvollziehbar seinen tatsächlich erbrachten Zeitaufwand dargelegt, hat der Auftraggeber den Zeitaufwand des Rechtsanwalts zu widerlegen.

Normenkette:

BRAGO § 3 ; RVG § 4 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen
AGS 2002, 268
JurBüro 2002, 638