LG Aachen - Urteil vom 14.09.1998
11 O 418/98
Normen:
BRAGO § 3 ; RVG § 4 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen:
AnwBl 1999, 412

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsvereinbarung - Herabsetzung der Vergütung

LG Aachen, Urteil vom 14.09.1998 - Aktenzeichen 11 O 418/98

DRsp Nr. 2004/6497

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsvereinbarung - Herabsetzung der Vergütung

1. Wird für die Verteidigertätigkeit während der Untersuchungshaft bei einem eines Tötungsdelikts Beschuldigten 25.000,00 DM Honorar vereinbart, ist eine derartige Vereinbarung im Hinblick auf § 138 BGB nicht zu beanstanden. 2. Das vereinbarte Honorar ist jedoch gem. § 3 Abs. 3 BRAGO herabzusetzen, wenn von einem angemessenen Stundenhonorar von 312,50 DM auszugehen ist und die Auswertung der Strafakte ergibt, dass der Verteidiger lediglich 44,5 Stunden tätig war. 3. Hatte der Verteidiger demnach einen Anspruch auf "nur" 13.906,25 DM, während der Mandant bereits 15.000,00 DM bezahlt hatte, kann Letzterer den Differenzbetrag gleichwohl nicht nach den Grundsätzen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen.

Normenkette:

BRAGO § 3 ; RVG § 4 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen