Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsvereinbarung - Herabsetzung der Vergütung
LG Aachen, Urteil vom 14.09.1998 - Aktenzeichen 11 O 418/98
DRsp Nr. 2004/6497
Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsvereinbarung - Herabsetzung der Vergütung
1. Wird für die Verteidigertätigkeit während der Untersuchungshaft bei einem eines Tötungsdelikts Beschuldigten 25.000,00 DM Honorar vereinbart, ist eine derartige Vereinbarung im Hinblick auf § 138BGB nicht zu beanstanden.2. Das vereinbarte Honorar ist jedoch gem. § 3 Abs. 3BRAGO herabzusetzen, wenn von einem angemessenen Stundenhonorar von 312,50 DM auszugehen ist und die Auswertung der Strafakte ergibt, dass der Verteidiger lediglich 44,5 Stunden tätig war.3. Hatte der Verteidiger demnach einen Anspruch auf "nur" 13.906,25 DM, während der Mandant bereits 15.000,00 DM bezahlt hatte, kann Letzterer den Differenzbetrag gleichwohl nicht nach den Grundsätzen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen.