Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
"Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- EUR.
Ich halte diese auch für begründet.
Einleitend sei darauf hingewiesen, dass Literatur und Rechtsprechung zu der Frage der Vergütung des nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistands aus der Landeskasse bislang zu keiner einheitlichen und nach hiesiger Ansicht auch zu keiner herrschenden Ansicht gelangt sind. Auch die hiesigen Strafsenate (1., 2. und 3. Strafsenat) vertreten zu der Frage, ob ein nach § 68b StPO beigeordneter Zeugenbeistand nach Teil 4 Abschnitt 1 oder 3 VV- RVG zu vergüten ist, unterschiedliche Rechtsauffassungen.
Zu der Problematik habe ich gegenüber dem 3. Strafsenat (3 Ws 307/07) bzw. dem 2. Strafsenat (2 Ws 289/07) zuletzt wie folgt Stellung genommen:
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|