Dem Beschwerdeführer steht als lediglich für den Hauptverhandlungstermin am 21.09.2006 anstelle des ursprünglich und weiterhin zum Pflichtverteidiger bestellten Verteidiger Rechtsanwalt neben der Terminsgebühr die mit der Beschwerde verfolgte Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG nicht zu.
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