LG Düsseldorf - Beschluss vom 14.10.2007
14 Qs 107/07
Normen:
RVG -VV Nr. 4100;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 12.07.2007

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des Terminsvertreters

LG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2007 - Aktenzeichen 14 Qs 107/07

DRsp Nr. 2008/20974

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des Terminsvertreters

Wurde der (weitere) Pflichtverteidiger nur für die Dauer der Abwesenheit des ursprünglichen Verteidigers als sog. Terminsvertreter bestellt, erhält für die Terminswahrnehmung nur die Vergütung, die im Falle des Erscheinens des ursprünglichen Verteidigers angefallen wäre, kann also für die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin i.d.R. nur die Terminsgebühr, nicht aber die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr beanspruchen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4100;

Gründe:

Dem Beschwerdeführer steht als lediglich für den Hauptverhandlungstermin am 21.09.2006 anstelle des ursprünglich und weiterhin zum Pflichtverteidiger bestellten Verteidiger Rechtsanwalt neben der Terminsgebühr die mit der Beschwerde verfolgte Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG nicht zu.