I.
In dem gegen den Angeklagten und fünf Mitangeklagte geführten Strafverfahren vor dem Landgericht M. stellte der Beschwerdeführer am 26.04.2007 zu Beginn des 72. Verhandlungstages, an welchem die beiden Pflichtverteidiger des Angeklagten verhindert und deshalb nicht erschienen waren, den Antrag, dem Angeklagten für diesen Terminstag als Verteidiger beigeordnet zu werden. Nach Anhörung des Angeklagten und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Vorsitzenden dem Angeklagten für diesen Terminstag als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO beigeordnet.
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