OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.07.2008
3 Ws 281/08
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2008, 488
JurBüro 2008, 586
Justiz 2008, 285
NJW 2008, 2935
NJW-Spezial 2008, 602
RVG professionell 2008, 207
RVGreport 2009, 19
Rpfleger 2008, 664
StRR 2009, 119
StraFo 2008, 349
StraFo 2008, 439

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des Terminsvertreters

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 3 Ws 281/08

DRsp Nr. 2008/20921

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch des Terminsvertreters

Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der an Stelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger bestellt worden ist (Terminsvertreter) , beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1;

Gründe:

I.

In dem gegen den Angeklagten und fünf Mitangeklagte geführten Strafverfahren vor dem Landgericht M. stellte der Beschwerdeführer am 26.04.2007 zu Beginn des 72. Verhandlungstages, an welchem die beiden Pflichtverteidiger des Angeklagten verhindert und deshalb nicht erschienen waren, den Antrag, dem Angeklagten für diesen Terminstag als Verteidiger beigeordnet zu werden. Nach Anhörung des Angeklagten und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Vorsitzenden dem Angeklagten für diesen Terminstag als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO beigeordnet.