LG Düsseldorf - Beschluss vom 23.03.2007
XX Qs 32/07
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4.2, Nr. 4200 Nr. 3;

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung im Beschwerdeverfahren der Strafvollstreckung

LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2007 - Aktenzeichen XX Qs 32/07

DRsp Nr. 2007/9976

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung im Beschwerdeverfahren der Strafvollstreckung

1. Für die Tätigkeit im Rahmen des Verfahrens über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und für das Beschwerdeverfahren gegen die dort ergangene Entscheidung in der Hauptsache entstehen zwei Verfahrensgebühren gem. Nr. 4200 Ziff. 3 VV-RVG. 2. Dagegen entsteht die Auslagenpauschale der Nr. 7002 VV-RVG entsteht im Beschwerdeverfahren nicht.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4.2, Nr. 4200 Nr. 3;

Gründe:

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 08.08.2006 ist teilweise begründet.

Für die Tätigkeit im Rahmen des Verfahrens über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und für das Beschwerdeverfahren gegen die dort ergangene Entscheidung in der Hauptsache entstehen zwei Verfahrensgebühren gem. Nr. 4200 Ziff. 3 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 50 bis 560 EUR (Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4200 VV Rz. 16).

Angemessen ist sowohl für das Hauptsache als auch für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr in Höhe von jeweils 150 EUR, da der Verteidiger insbesondere im Beschwerdeverfahren nur relativ geringfügig tätig geworden ist, andererseits die Angelegenheit für seinen Mandanten von nicht unergheblicher Bedeutung ist (§ 14 RVG).