I.
Der Beschwerdeführer ist dem Angeklagten am 29. September 2004 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14. September 2005 hat er beantragt, seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 1.077,64 Euro festzusetzen. Diesen Antrag hat der Urkundsbeamte der Geschäftstelle des Landgerichts mit Beschluss vom 23. September 2005 unter Festsetzung der Vergütung im Übrigen hinsichtlich der geltend gemachten Terminsgebühr gemäß VV RVG 4102 Nr. 1 in Höhe von 112,-- Euro nebst anteiliger Umsatzsteuer zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss als unbegründet verworfen. Die gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
II.
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