KG - Beschluss vom 20.12.2005
4 Ws 160/05
Normen:
RVG -VV Nr. 4102, Nr. 4106, Nr. 4112, Nr. 4118;
Fundstellen:
RVGreport 2006, 151
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss vom 24.10.2005 - (533) 68 Js 155/02 KLs (39/04),

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung für Teilnahme an einem Organisationsfragen betreffenden Vorgespräch

KG, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 4 Ws 160/05

DRsp Nr. 2007/9894

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung für Teilnahme an einem Organisationsfragen betreffenden Vorgespräch

Die Teilnahme des Verteidigers an einem Vorgespräch mit dem Gericht über organisatorische Fragen einer Hauptverhandlung und deren erforderlichen Umfang wird durch die gerichtliche Verfahrensgebühr abgegolten; eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 1 VV-RVG entsteht dadurch nicht.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4102, Nr. 4106, Nr. 4112, Nr. 4118;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist dem Angeklagten am 29. September 2004 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14. September 2005 hat er beantragt, seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 1.077,64 Euro festzusetzen. Diesen Antrag hat der Urkundsbeamte der Geschäftstelle des Landgerichts mit Beschluss vom 23. September 2005 unter Festsetzung der Vergütung im Übrigen hinsichtlich der geltend gemachten Terminsgebühr gemäß VV RVG 4102 Nr. 1 in Höhe von 112,-- Euro nebst anteiliger Umsatzsteuer zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss als unbegründet verworfen. Die gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

II.