SchlHOLG - Beschluss vom 14.07.2005
1 Ws 285/05
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4.2, Nr. 4200, Nr. 4204;
Fundstellen:
AGS 2005, 444
AGS 2005, 444
NStZ-RR 2006, 134 (Kotz)
RVGreport 2006, 153
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 16.06.2005

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung für Beschwerde in Strafvollstreckungssachen

SchlHOLG, Beschluss vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 285/05

DRsp Nr. 2006/537

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung für Beschwerde in Strafvollstreckungssachen

1. Ebenso wie die Bestellung des Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren (erst) mit dessen Rechtskraft endet , gilt die Beiordnung im Vollstreckungsverfahren für das gesamte Überprüfungsverfahren gemäß § 67e Abs. 2 StGB, die erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sein Bewenden hat.2. Die Einlegung und Begründung der sofortigen Beschwerde erfolgt damit in einem der in Nr. 4200 VV-RVG genannten Verfahren, nämlich dem Verfahren über die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in dem der Verteidiger auch beigeordnet worden ist, weshalb für die Anwendung der Gebührentatbestände der Nr. 4204 bzw. 4205 VV-RVG kein Raum ist.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4.2, Nr. 4200, Nr. 4204;

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde begehrt der Pflichtverteidiger die Festsetzung höherer Gebühren für die Vertretung des Untergebrachten in dem Beschwerdeverfahren über die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in dem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67 e Abs. 2 StGB.