Die gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung des Beistands, über die nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat, ist unbegründet.
Zu Recht hat es der Urkundsbeamte in dem angefochtenen Beschluß abgelehnt, dem nach §
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