I.
Am 13.11.2006 wurde Rechtsanwalt H. dem Zeugen L. gem. § 68b StPO als Beistand beigeordnet. Er hat diesen in dem früher gegen den Zeugen selbst geführten Strafverfahren verteidigt. Die Vernehmung des Zeugen wurde an vier Hauptverhandlungstagen durchgeführt, und zwar am 20.11.2006 von 15.21 Uhr bis 17.07 Uhr, am 21.11.2006 von 09.17 Uhr bis 12.10 Uhr, am 05.12.2006 von 09.10 Uhr bis 16.35 Uhr und am 08.12.2006 von 09.10 Uhr bis 15.33 Uhr.
Rechtsanwalt H. hat beantragt, die Gebühren für seine Tätigkeit als beigeordneter Zeugenbeistand wie folgt festzusetzen:
1. Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 162,00 Euro
2. Verfahrensgebühr Nr. 4119 VV RVG 322,00 Euro
3. Terminsgebühr für vier Hauptverhandlungstage -
jeweils Nr. 4121 VV RVG 1.736,00 Euro
4. Zusatzgebühr gem. Nr. 4122 VV RVG für die Verhandlung
am 5. und 8.12.2006 356,00 Euro
5. Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme netto 2.596,00 Euro
zzgl. 16 % Umsatzsteuer-Nr. 7008 VV RVG 416,36 Euro
insgesamt 3.011,36 Euro.
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