OLG München - Beschluss vom 29.03.2007
1 Ws 354/07
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 ; RVG -VV Vorbemerkung 4, Nr. 4101, Nr. 4113, Nr. 4115;
Fundstellen:
AGS 2008, 120
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 247 Js 228539/05

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung eines Zeugenbeistands

OLG München, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 354/07

DRsp Nr. 2008/20936

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung eines Zeugenbeistands

1. Die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Zeugenbeistand ist nicht dieselbe Angelegenheit wie eine vorausgehende oder zeitgleiche Tätigkeit als Verteidiger des Zeugen in einem anderen Verfahren. Insoweit handelt es sich um getrennte Verfahren, die auch getrennt abgerechnet werden können. 2. Der als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt rechnet seine Tätigkeiten nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 ; RVG -VV Vorbemerkung 4, Nr. 4101, Nr. 4113, Nr. 4115;

Gründe: