OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.11.2007
III-2 Ws 257/07
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4100,;
Fundstellen:
RVGreport 2008, 188
StRR 2008, 78
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 KLs 33/06

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung des Zeugenbeistands nach Teil 4 Abschnitt 1 RVG-VV

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2007 - Aktenzeichen III-2 Ws 257/07

DRsp Nr. 2008/20905

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung des Zeugenbeistands nach Teil 4 Abschnitt 1 RVG -VV

»1. Ob der zum Beistand eines Zeugen bestellte Rechtsanwalt wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnen kann oder ob der Gebührenanspruch auf die Vergütung einer Einzeltätigkeit beschränkt ist, richtet sich nach dem Umfang der übertragenen und tatsächlich geleisteten anwaltlichen Tätigkeit. 2. Da dem gem. § 68b StPO für die Dauer der Vernehmung des Zeugen zum Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalt in der Regel die volle anwaltliche Vertretung des Zeugen und nur ausnahmsweise eine Einzeltätigkeit übertragen ist, finden i.d.R. die Gebührentatbestände von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG Anwendung. 3. Das Verfahren, in dem der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand tätig ist, und ein ggf. vorausgegangenes Strafverfahren, in dem der Zeuge Angeklagter war, sind unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG, so dass der Rechtsanwalt daher jeweils die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG erhält.«

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4100,;

Gründe: