I.
Der Verurteilte befindet sich aufgrund Urteils des Landgerichts Meiningen vom 03.11.2003 seit dem 19.12.2003 im Maßregelvollzug.
Mit Beschluss vom 28.09.2004 bestellte das Landgericht "in der Strafvollstreckungssache wegen Überprüfung der Fortdauer des Maßregelvollzuges gem. §
Mit Antrag vom 06.12.2004 machte der Verteidiger wegen der Vertretung des Verurteilten im Überprüfungsverfahren Gebühren und Auslagen nach dem RVG Höhe von 572,05 EUR geltend, wobei er eine Verfahrensgebühr mit Zuschlag gem. Nr. 4201, 4200 Nr. 1 b VV RVG von 300,- EUR und eine Terminsgebühr mit Zuschlag gem. Nr. 4203, 4202 VV RVG von 145,- EUR (jeweils zzgl. Mwst.) in Ansatz brachte.
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