OLG Thüringen - Beschluss vom 22.02.2006
1 Ws 228/05
Normen:
RVG -VV Nr. 4200, Nr. 4202;
Fundstellen:
AGS 2006, 287
RVGreport 2006, 470
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 25.05.2005

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung der Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 228/05

DRsp Nr. 2007/9947

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung der Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB

»Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts, der dem Untergebrachten im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB beigeordnet worden ist, richtet sich nach Teil 4 Abschnitt 2 VV-RVG. Es handelt sich grundsätzlich nicht um eine Einzeltätigkeit im Sinn von Teil 4 Abschnitt 3 VV-RVG.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4200, Nr. 4202;

Gründe:

I.

Der Verurteilte befindet sich aufgrund Urteils des Landgerichts Meiningen vom 03.11.2003 seit dem 19.12.2003 im Maßregelvollzug.

Mit Beschluss vom 28.09.2004 bestellte das Landgericht "in der Strafvollstreckungssache wegen Überprüfung der Fortdauer des Maßregelvollzuges gem. § 67e StGB den damaligen Pflichtverteidiger des Verurteilten. Nach dem in Anwesenheit des Pflichtverteidigers durchgeführten Anhörungstermin vom 03.12.2004 ordnete das Landgericht mit Beschluss vom selben Tage die Fortdauer der Unterbringung an.

Mit Antrag vom 06.12.2004 machte der Verteidiger wegen der Vertretung des Verurteilten im Überprüfungsverfahren Gebühren und Auslagen nach dem RVG Höhe von 572,05 EUR geltend, wobei er eine Verfahrensgebühr mit Zuschlag gem. Nr. 4201, 4200 Nr. 1 b VV RVG von 300,- EUR und eine Terminsgebühr mit Zuschlag gem. Nr. 4203, 4202 VV RVG von 145,- EUR (jeweils zzgl. Mwst.) in Ansatz brachte.