LG Berlin - Beschluss vom 20.01.2005
534 Qs 6/05
Normen:
RVG § 48 Abs. 5 ; RVG -VV Nr. 4100, Nr. 4104;
Fundstellen:
AGS 2005, 401
AGS 2005, 401
NStZ-RR 2006, 134 (Kotz)
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten - Beschluss vom 10.12.2004 - (231 Ds) 34 Js 1070/03 (88/03),

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung bei Verbindung mehrerer Verfahren

LG Berlin, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 534 Qs 6/05

DRsp Nr. 2006/549

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung bei Verbindung mehrerer Verfahren

Zwar erhält der Rechtsanwalt gemäß 48 Abs. 5 S. 1 RVG bei einer Beiordnung oder Bestellung in erster Instanz die Vergütung aus der Staatskasse auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage. Werden jedoch mehrere Strafverfahren verbunden, stehen dem Anwalt mehrere Grund- oder Verfahrensgebühren nur zu, wenn er vor Verbindung in diesen Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt wurde.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 5 ; RVG -VV Nr. 4100, Nr. 4104;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist in den Verfahren (231 Ds) 34 Js 1070/03 (88/03) und (231 Ds) 11 Ju Js 589/03 (1 67/94) von dem sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindenden Verurteilten jeweils mit Vollmacht vom 16. Juni 2004 als Wahlverteidigerin mandatiert worden. Im Anschluss an den Haftprüfungstermin im Verfahren (231 Ds) 34 Js 1070/03 (88/03) am 3. August 2004 ist sie in dieser Sache als Pflichtverteidigerin gemäß § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet worden. Am selben Tag, jedoch später, ist das Verfahren (231 Ds) 11 Ju Js 589/03 (167/04) zum _ führenden _ Verfahren (231 Ds) 34 Js 1070/03 (88/03) hinzuverbunden worden. Die Hauptverhandlung hat am 17. August 2004 stattgefunden.