I.
Die Beschwerdeführerin ist in den Verfahren (231 Ds) 34 Js 1070/03 (88/03) und (231 Ds) 11 Ju Js 589/03 (1 67/94) von dem sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindenden Verurteilten jeweils mit Vollmacht vom 16. Juni 2004 als Wahlverteidigerin mandatiert worden. Im Anschluss an den Haftprüfungstermin im Verfahren (231 Ds) 34 Js 1070/03 (88/03) am 3. August 2004 ist sie in dieser Sache als Pflichtverteidigerin gemäß § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet worden. Am selben Tag, jedoch später, ist das Verfahren (231 Ds) 11 Ju Js 589/03 (167/04) zum _ führenden _ Verfahren (231 Ds) 34 Js 1070/03 (88/03) hinzuverbunden worden. Die Hauptverhandlung hat am 17. August 2004 stattgefunden.
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