OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.11.2006
2 Ws 137/06
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; RVG -VV 4142;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 201
RVG-Letter 2007, 32
RVGreport 2007, 71
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 19.07.2006

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung bei Tätigkeit im Zusammenhang mit Einziehung, Betäubungsmittel

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 2 Ws 137/06

DRsp Nr. 2007/5206

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung bei Tätigkeit im Zusammenhang mit Einziehung, Betäubungsmittel

Sichergestellte Betäubungsmittel, auf deren Herausgabe der Angeklagte verzichtet hat, haben keinen Gegenstandswert, da hier für maßgebend nicht das subjektive Interesse des Angeklagten, sondern der objektive Wert ist. Dabei ist der objektive Verkehrswert normativ zu bestimmen. Der Unrechtswert, der im Großhandels- oder Straßenverkaufswert der Betäubungsmittel liegt, gilt nur subjektiv zwischen Straftätern und hat außer Betracht zu bleiben.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; RVG -VV 4142;

Gründe:

Der Angeklagte ist wegen Handels mit Betäubungsmitteln verurteilt worden. Er und sein Verteidiger haben auf die Herausgabe sichergestellter Betäubungsmittel verzichtet. Dafür hat der Verteidiger die Festsetzung der Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG beantragt. Das AG hat das abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht Hanau mit der folgenden Begründung zurück: