Der Angeklagte ist wegen Handels mit Betäubungsmitteln verurteilt worden. Er und sein Verteidiger haben auf die Herausgabe sichergestellter Betäubungsmittel verzichtet. Dafür hat der Verteidiger die Festsetzung der Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG beantragt. Das AG hat das abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht Hanau mit der folgenden Begründung zurück:
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