KG - Beschluss vom 13.06.2006
(5) 1 Ss 194/06 (30/06)
Normen:
RVG -VV Nr. 4130;
Fundstellen:
NStZ 2007, 119
NStZ 2007, 119
StraFo 2006, 432
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 24.02.2006 - (572) 2 St/157 PLs 376/05 Ns (189/05),

Rechtsanwaltsvergütung: Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren bei zulässiger aber sinnloser Verteidigertätigkeit

KG, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen (5) 1 Ss 194/06 (30/06)

DRsp Nr. 2006/26659

Rechtsanwaltsvergütung: Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren bei zulässiger aber sinnloser Verteidigertätigkeit

1. Es ist zweifelhaft, ob einem beigeordneten Verteidiger die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren (Nr. 4130 VV RVG) erstattet werden darf, wenn er eine zwar zulässige aber sinnlose Tätigkeit entfaltet, die anerkanntermaßen keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der entstandenen Gebühren auslöst.2. Dies kann insbesondere gelten, wenn die Verteidigertätigkeit den Schluß nahe legt, dass mit dem Rechtsmittel nicht die Interessen des Angeklagten vertreten und ein sachgerechtes Urteil zu seinen Gunsten erreicht werden sollte, sondern nur - zu seinen Lasten - die Begründung eines weiteren Gebührenanspruchs.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4130;

Gründe: