LG Köln - Beschluss vom 03.01.2007
111 Qs 30/07
Normen:
RVG -VV Nr. 4124, Nr. 4141;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ds 618/06

Rechtsanwaltsvergütung: Verfahrens- Befriedungsgebühr im Berufungsverfahren, Mitwirkungserfordernis des Verteidigers, Gebührenhöhe

LG Köln, Beschluss vom 03.01.2007 - Aktenzeichen 111 Qs 30/07

DRsp Nr. 2007/10006

Rechtsanwaltsvergütung: Verfahrens- Befriedungsgebühr im Berufungsverfahren, Mitwirkungserfordernis des Verteidigers, Gebührenhöhe

1. Zwar führt eine Tätigkeit des Verteidigers gegenüber dem Mandanten im Berufungsverfahren grundsätzlich erst nach Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft zur Erstattungsfähigkeit der damit verbundenen Auslagen; werden allerdings Anwaltsgebühren geltend gemacht, die entstanden sind, weil die Verteidigerin Gespräche mit der Staatsanwaltschaft geführt hat, die zum Ziel hatten, die Rücknahme des von dieser eingelegten Rechtsmittels zu erreichen (und insofern letztlich erfolgreich waren), sind sowohl die geltend gemachte Gebühr gemäß Nr. 4124 VV RVG (Berufungsverfahrensgebühr) als auch die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG (Befriedungsgebühr) dem Grunde nach entstanden. 2. Bei einem geringen Umfang und einer leichteren Tätigkeit gegenüber einem üblichen Berufungsverfahren ist jedoch bei einem Gebührenrahmen von 70 - 470 EUR nur eine Gebühr von 120 EUR angemessen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4124, Nr. 4141;

Gründe: