Die am 15. April 2005 beim Amtsgericht Langenfeld eingegangene, gemäß § 464b Satz 3 StPO i. V. m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 14. April 2005 gegen den ihm am 13. April 2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Langenfeld ist zulässig, aber nicht begründet. Die Gebührenfestsetzung durch das Amtsgericht Langenfeld ist nicht zu beanstanden.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|