LG Düsseldorf - Beschluss vom 10.06.2005
XII Qs 66/05
Normen:
BRAGO § 13 ; RVG § 15 § 61 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 131 (Kotz)
RVGreport 2005, 344
Vorinstanzen:
AG Langenfeld - Beschluss vom 08.04.2005 - 16 Cs 110 Js 5053/04 (497/04),

Rechtsanwaltsvergütung: Übergangsrecht, Begriff der Angelegenheit in Strafsachen

LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen XII Qs 66/05

DRsp Nr. 2006/558

Rechtsanwaltsvergütung: Übergangsrecht, Begriff der Angelegenheit in Strafsachen

1. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist bei der Prüfung der Frage, ob der Rechtsanwalt noch nach BRAGO oder schon nach RVG abrechnen muss, auf den Zeitpunkt des erstmaligen unbedingten Auftrages abzustellen, wenn und soweit er die Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG zum Gegenstand hat.2. Wurde dem Rechtsanwalt im Juni 2004 der Auftrag zur Verteidigung im Ermittlungsverfahren und im November 2004 der Auftrag zur Verteidigung im Hauptverfahren erteilt, bemisst sich die Vergütung dennoch insgesamt nach BRAGO, da Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung in Strafsachen - wie von § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG für die Anwendung der BRAGO vorausgesetzt - nach § 15 RVG ebenso dieselbe Angelegenheit darstellen wie schon nach der alten Rechtslage gemäß § 13 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 13 ; RVG § 15 § 61 ;

Gründe:

Die am 15. April 2005 beim Amtsgericht Langenfeld eingegangene, gemäß § 464b Satz 3 StPO i. V. m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 14. April 2005 gegen den ihm am 13. April 2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Langenfeld ist zulässig, aber nicht begründet. Die Gebührenfestsetzung durch das Amtsgericht Langenfeld ist nicht zu beanstanden.