AG Münster - Beschluss vom 30.04.2007
21 Ls 63 Js 960/04 - 248/04 jug.E
Normen:
RVG -VV Nr. 4102 Nr. 4; StGB § 46a ;
Fundstellen:
AGS 2007, 350
NStZ-RR 2008, 330 (Kotz)
RVGreport 2007, 303
Vorinstanzen:
AG Münster - Beschluss vom 21.09.2006 - 21 Ls 63 Js 960/04 - 248/04 jug.E,

Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr für Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs während unterbrochener Hauptverhandlung

AG Münster, Beschluss vom 30.04.2007 - Aktenzeichen 21 Ls 63 Js 960/04 - 248/04 jug.E

DRsp Nr. 2008/21017

Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr für Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs während unterbrochener Hauptverhandlung

Wenn durch die Gebühr der Nr. 4102 Nr. 4 VV-RVG auch grundsätzlich zusätzliche Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung und somit solche insbesondere im Ermittlungsverfahren abgegolten werden sollen, sollen diese Gebühren jedoch auch in den übrigen Verfahrensabschnitten gelten, so dass die Gebühr auch wie vorliegend bei einem Täter-Opfer-Ausgleich außerhalb der Hauptverhandlung in einer Sitzungsunterbrechung anfällt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4102 Nr. 4; StGB § 46a ;

Gründe:

I.

In dem zugrunde liegenden Strafverfahren fand die Hauptverhandlung am 29.06.2005 statt. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass auf die Anregung der Frau Rechtsanwältin ##, einen Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen, die Sitzung für zehn Minuten unterbrochen wurde. Im Sitzungsprotokoll heißt es dann: "Der Täter-Opfer-Ausgleich wurde durchgeführt, welcher als Anlage zum Protokoll genommen wurde."

Aus besagter Anlage geht hervor, dass beide Angeklagte und eine weitere Person unter Leitung von Frau Rechtsanwältin ## und Frau Rechtsanwältin ## an einem Täter-Opfer-Ausgleich teilgenommen haben, eine Entschuldigung ausgesprochen und angenommen wurde sowie eine Schmerzensgeldvereinbarung getroffen wurde.