AG Düsseldorf - Beschluss vom 31.10.2005
113 Ds 90 Js 4851/03
Normen:
RVG -VV Nr. 4108;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 13.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 90 Js 4851/03

Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr bei nach Aufruf der Sache verbundenen Verfahren

AG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2005 - Aktenzeichen 113 Ds 90 Js 4851/03

DRsp Nr. 2007/10027

Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr bei nach Aufruf der Sache verbundenen Verfahren

Soweit das Gericht erst nach dem Beginn der Hauptverhandlung mit dieser Sache weitere Sachen - mindestens stillschweigend - verbindet, hat in jeder dieser Sachen eine Hauptverhandlung begonnen. Entscheidend ist nämlich, dass die Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 1 StPO mit dem Aufruf der Sache beginnt und dass die volle Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG verdient ist, sobald dieser Aufruf - wie hier ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 4. August 2004 - in der Gegenwart des Verteidigers stattgefunden hat

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4108;

Gründe:

Die Erinnerung, die sich ausschließlich gegen die vom Rechtspfleger abgesetzte Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG für die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in dem Verfahren 113 Ds 90 Js 3105/04 richtet, ist begründet.