AG Koblenz - Beschluss vom 18.09.2007
2010 Js 72069/06.27 Ls
Normen:
RVG -VV Nr. 4102 Nr. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 330 (Kotz)
RVGreport 2008, 61

Rechtsanwaltsvergütung: Telefonische Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft

AG Koblenz, Beschluss vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 2010 Js 72069/06.27 Ls

DRsp Nr. 2008/21010

Rechtsanwaltsvergütung: Telefonische Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft

1. Einer Teilnahme an einem Termin, in dem über die Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird, steht eine fernmündliche Erörterung gleich, sofern im Rahmen der telefonischen Anwesenheit durch den Verteidiger ein Mitverhandeln vorliegt. 2. Führt ein Verteidiger jedoch lediglich vor Beginn des Termins zwei Telefonate mit dem Richter, der sich noch in seinen Diensträumen und nicht im Sitzungssaal befindet, hat er damit keinen Einfluss auf die Durchführung des Vorführtermins selbst.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4102 Nr. 3;

Gründe:

Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss setzt die Rechtsanwaltsvergütung des Verteidigers zutreffend fest. Die Gebühr VV RVG 4103 in Höhe von 192,78 EUR ist aus den zutreffenden Gründen nicht festgesetzt worden. Eine Gebühr VV RVG 4103 fällt i.V.m. 4102 Ziff. 3 dann an, wenn der Verteidiger an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung mit dem über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird, teilnimmt. Einer Teilnahme steht gleich eine fernmündliche Erörterung, sofern im Rahmen der telefonischen Anwesenheit durch den Verteidiger ein Mitverhandeln vorliegt.