Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss setzt die Rechtsanwaltsvergütung des Verteidigers zutreffend fest. Die Gebühr VV RVG 4103 in Höhe von 192,78 EUR ist aus den zutreffenden Gründen nicht festgesetzt worden. Eine Gebühr VV RVG 4103 fällt i.V.m. 4102 Ziff. 3 dann an, wenn der Verteidiger an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung mit dem über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird, teilnimmt. Einer Teilnahme steht gleich eine fernmündliche Erörterung, sofern im Rahmen der telefonischen Anwesenheit durch den Verteidiger ein Mitverhandeln vorliegt.
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