Die Erinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Erinnerungsführer steht eine volle Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu.
Eine solche Gebühr entsteht für eine rechtsanwaltliche Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung oder eine verwandte Maßnahme bezieht. Dabei braucht der Rechtsanwalt hinsichtlich der Einziehungsfrage keine besondere Tätigkeit auszuüben; vielmehr genügt es, wenn eine Einziehung beantragt ist oder nach Lage der Sache in Betracht kommt und sich der Rechtsanwalt um die Abwehr einer Bestrafung bemüht (Madert, in: Ge-rold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage, 4141 bis 4146 VV Rn 38). Danach ist hier eine Einziehungsgebühr entstanden.
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