LG Kiel, Beschluss vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 31 Qs 3/07
DRsp Nr. 2007/9992
Rechtsanwaltsvergütung: Rechtsmittelzuständigkeit
1. Rechtspflegerentscheidungen unterliegen nach § 11 Abs. 1RpflG dem Rechtsmittel, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, das heißt im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO der sofortigen Beschwerde. Dieser sofortigen Beschwerde darf der Rechtspfleger gem. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO abhelfen und muss dies tun, wenn er die Beschwerde - auch nur teilweise - für begründet hält, denn im Sinne dieser Vorschrift ist er "das Gericht".2. Der Richter der Instanz ist in das Rechtsmittelverfahren nach § 11 Abs. 2RpflG nur noch dann eingeschaltet, wenn nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.