LG Kiel - Beschluss vom 08.03.2007
31 Qs 3/07
Normen:
RVG § 11 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1 § 572 Abs. 1 S. 1 ;

Rechtsanwaltsvergütung: Rechtsmittelzuständigkeit

LG Kiel, Beschluss vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 31 Qs 3/07

DRsp Nr. 2007/9992

Rechtsanwaltsvergütung: Rechtsmittelzuständigkeit

1. Rechtspflegerentscheidungen unterliegen nach § 11 Abs. 1 RpflG dem Rechtsmittel, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, das heißt im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO der sofortigen Beschwerde. Dieser sofortigen Beschwerde darf der Rechtspfleger gem. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO abhelfen und muss dies tun, wenn er die Beschwerde - auch nur teilweise - für begründet hält, denn im Sinne dieser Vorschrift ist er "das Gericht". 2. Der Richter der Instanz ist in das Rechtsmittelverfahren nach § 11 Abs. 2 RpflG nur noch dann eingeschaltet, wenn nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1 § 572 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: