OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.02.1999
10 W 13/99
Normen:
BRAGO § 20 Abs. 1 § 52 ; VV-RVG Nr. 2100 Abs. 2, Nr. 3400 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AnwBl 1999, 287
MDR 1999, 705
Rpfleger 1999, 265

Rechtsanwaltsvergütung: Ratsgebühr und andere gebührenpflichtige Tätigkeit - Verkehrsanwalt bei Wirtschaftsunternehmen in durchschnittlich gelagerten Rechtsfällen

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.02.1999 - Aktenzeichen 10 W 13/99

DRsp Nr. 2004/6934

Rechtsanwaltsvergütung: Ratsgebühr und andere gebührenpflichtige Tätigkeit - Verkehrsanwalt bei Wirtschaftsunternehmen in durchschnittlich gelagerten Rechtsfällen

1. Bei Wirtschaftsunternehmen ist in durchschnittlich gelagerten Rechtsfällen in der Regel keine Notwendigkeit, für eine persönliche Unterrichtung des Prozessbevollmächtigten anzuerkennen. 2. Rechtliche Schwierigkeiten eines Falles rechtfertigen allein nicht die Beauftragung eines Verkehrsanwaltes. Etwas anderes gilt für Spezialfragen, die der Prozessbevollmächtigte billigerweise nicht beherrschen kann. 3. Eine Ratsgebühr gem. § 20 Abs. 1 BRAGO kann nicht berechnet werden, wenn der Rat oder die Auskunft mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt, etwa mit der Abfassung einer schriftsätzlichen Stellungnahme zu dem gegnerischen Antragsbegehren.

Normenkette:

§ Abs. § ;