I.
Der Beschwerdeführer ist dem Angeklagten nach § 140 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO als Verteidiger beigeordnet worden. Das Landgericht hatte den Angeklagten am 1.9.2005 wegen Betruges in 16 Fällen und versuchten Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Eingehend am 6.9.2005 hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Landgericht schriftlich für den Mandanten Rechtsmittelverzicht erklärt. Anschließend beantragte er die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren, darunter auch eine Gebühr nach Nr. 2202 VV a.F. (jetzt: Nr. 2102 VV) für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Revision.
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