OLG Naumburg - Beschluß vom 29.01.2003
8 WF 200/02
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2003, 324
JurBüro 2003, 419

Rechtsanwaltsvergütung: Prozessgebühr des Beklagtenvertreters bei Klagerücknahme

OLG Naumburg, Beschluß vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 8 WF 200/02

DRsp Nr. 2004/6451

Rechtsanwaltsvergütung: Prozessgebühr des Beklagtenvertreters bei Klagerücknahme

Wurde dem Beklagten die Klage zugestellt und erteilt er daraufhin den Prozessauftrag an den Rechtsanwalt, fällt die volle Prozessgebühr sowohl an und ist auch erstattungsfähig, wenn erst danach der Schriftsatz über die Klagerücknahme zugestellt wird.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
AGS 2003, 324
JurBüro 2003, 419