VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 22.05.2003
A 9 S 396/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2003, 356
NVwZ-RR 2004, 156

Rechtsanwaltsvergütung: Prozessgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts im Berufungsrechtszug

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.05.2003 - Aktenzeichen A 9 S 396/00

DRsp Nr. 2004/6474

Rechtsanwaltsvergütung: Prozessgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts im Berufungsrechtszug

Dem im Wege der Prozesskostenhilfe während des Berufungsverfahrens beigeordneten Rechtsanwalt steht gegenüber der Staatskasse ein Anspruch auf Vergütung einer Prozessgebühr zu, wenn er nach dem Wirksamwerden der Beiordnung den Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erstmals oder erneut verwirklicht. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt bereits im Berufungszulassungsverfahren als Wahlanwalt tätig war und dabei denselben Gebührentatbestand verwirklicht hat.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);

Hinweise:

Anmerkungen: Schneider, AGS 2003, 356

Fundstellen
AGS 2003, 356
NVwZ-RR 2004, 156