OLG Thüringen - Beschluß vom 20.02.2001
3 W 667/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
MDR 2001, 896

Rechtsanwaltsvergütung: Prozessgebühr der Berufungsbeklagten

OLG Thüringen, Beschluß vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 3 W 667/00

DRsp Nr. 2004/6409

Rechtsanwaltsvergütung: Prozessgebühr der Berufungsbeklagten

1. Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsgegners hat Anspruch auf die volle Prozessgebühr, wenn der Berufungsführer das Rechtsmittel ohne Einschränkung eingelegt und vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht das Rechtsmittel, sondern die Klage zurückgenommen hat. 2. Da zur Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 1 ZPO der Zustimmung des Beklagten erforderlich war, ist die durch Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten entstandene volle Prozessgebühr erstattungsfähig.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);

Gründe (Auszug):