OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.02.2002
24 W 4/02
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
JurBüro 2002, 474

Rechtsanwaltsvergütung: Prozessgebühr bei unechtem Versäumnisurteil

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.02.2002 - Aktenzeichen 24 W 4/02

DRsp Nr. 2004/6357

Rechtsanwaltsvergütung: Prozessgebühr bei unechtem Versäumnisurteil

Die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erwächst dem Rechtsanwalt des säumigen Beklagten und ist vom Kläger zu erstatten, wenn nach Bestellung des Rechtsanwalts gegen den Kläger "unechtes Versäumnisurteil" ergeht.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
JurBüro 2002, 474