Die Erinnerungsführerin als Nebenklagevertreterin ist der Ansicht, ihr stünden Haftzuschlagsgebühren zu, weil sich der Angeklagte im Verfahren I Ks 4/06 in Haft befunden habe und verweist dazu auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in NStZ 1997, 605.
Die Rechtspflegerin hat den beantragten Haftzuschlag zu Recht nicht berücksichtigt, denn der Zuschlag gemäß Nr. 4105, , 4121 VV steht der Nebenklagevertreterin nicht zu. Den Haftzuschlag erhält nach der Gesetzesintention der Verteidiger, wenn sich sein Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Damit soll dem Verteidiger ein durch die Haft des Mandanten entstandener Mehraufwand pauschal vergütet werden, ohne dass der Mehraufwand im Einzelfall jeweils nachgewiesen werden muss. Die Begründung der Gesetzesvorlage BT 12/6962, spricht von "allgemeinen Kommunikationsschwierigkeiten, Haftprüfungsanträgen, Haftbeschwerden und verstärkter psychologischer Betreuung", die erforderlich seien, wenn der Beschuldigte oder Angeklagter sich in Haft befindet (zitiert nach Gerold/Schmidt/von Eicken, Madert/Müller-Rabe: , Kommentar, 17. Auflage, Vorbemerkung 4 VV, Rdnr. 23).
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