BGH - Beschluss vom 03.04.2007
3 StR 486/06
Normen:
RVG § 42 ;

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für Wahlverteidiger

BGH, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 3 StR 486/06

DRsp Nr. 2007/8305

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für Wahlverteidiger

1. Da ein Wahlanwalt, anders als ein gerichtlich bestellter Verteidiger, Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb deren unterschiedliche Umstände weitgehend berücksichtigt werden können, liegt eine Unzumutbarkeit nur wesentlich seltener vor als bei § 51 RVG.2. Eine Pauschgebühr ist auch nicht mit Rücksicht auf die (besondere) Schwierigkeit des Revisionsverfahrens gerechtfertigt, wenn zwar über eine grundsätzliche Frage zu entscheiden, diese aber bereits Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug war und somit keiner vertieften zusätzlichen Einarbeitung bedurfte.

Normenkette:

RVG § 42 ;

Gründe: